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Zulassung und Listung von Trinkwasseruntersuchungsstellen

I. Rechtliche Regelung

Für die Untersuchung von Trinkwasser einschließlich der Probennahmen im Sinne der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I S. 3154) ist nunmehr eine Zulassung der Untersuchungsstelle durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 notwendig.

Zulassungsvoraussetzungen sind ein entsprechender Antrag der Untersuchungsstelle an die zuständige Stelle und die Erfüllung der in § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 genannten Anforderungen:

  1. Einhalten der Vorgaben der Anlage 5 TrinkwV 2001,
  2. Arbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  3. Vorhandensein eines Systems der internen Qualitätssicherung,
  4. mindestens einmal jährliche erfolgreiche Beteiligung an externen Qualitätssicherungsprogrammen,
  5. Verfügbarkeit von hinreichend qualifiziertem Personal für die entsprechenden Tätigkeiten,
  6. Akkreditierung für Trinkwasseruntersuchungen durch eine nationale Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.

Die Zulassung wird für die im jeweiligen Land tätigen Untersuchungsstellen erteilt, soweit diese nicht bereits durch ein anderes Land zugelassen und dort gelistet sind.

Die Zulassung gilt bundesweit.

Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle hat gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 TrinkwV 2001 eine Liste der im jeweiligen Land zugelassenen Untersuchungsstellen bekannt zu machen.

Nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 überprüft eine von der obersten Landesbehörde bestimmte unabhängige Stelle regelmäßig, ob die in § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen bei den in dem jeweiligen Land zugelassenen und gelisteten Untersuchungsstellen erfüllt sind.

II. Zuständigkeitsregelung in Sachsen-Anhalt:

Mit RdErl. des Ministeriums für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalts vom 25.01.2012 (MBl. LSA S. 95), zuletzt geändert durch RdErl. des MS vom 13.09.2013 (MBl. LSA S. 514) wurden dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV) u. a. die folgenden Aufgaben übertragen:

  • Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 2
  • Bekanntmachung und Aktualisierung der Liste der in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 TrinkwV 2001
  • Tätigwerden als unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001

III. Verfahren zur Zulassung und zur Bekanntmachung der Trinkwasseruntersuchungsstellen in der Liste des Landes Sachsen-Anhalt

Die Zulassung der in Sachsen-Anhalt tätigen Untersuchungsstelle erfolgt auf schriftlichen Antrag[1].

Nachfolgende Antragsunterlagen[2] sind beim Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Freiimfelder Straße 68, 06112 Halle (Saale) einzureichen:

  1. Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborinhabers,
  2. Zeugnisse über die Berufsausbildung und Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters sowie dessen Vertreter jeweils für mikrobiologische und chemisch- physikalische Untersuchungen,
  3. Anzahl, Namen und Qualifikation der in der Untersuchungsstelle beschäftigten Mitarbeiter, einschließlich der internen und externen Probennehmer,
  4. Für mikrobiologisch arbeitende Laboratorien die Erlaubnis nach § 44 IfSG in der jeweils gültigen Fassung,
  5. Kopie der Akkreditierungsurkunde und der Anlagen, aus denen ersichtlich ist, für welche Verfahren oder Bereiche die Akkreditierung ausgesprochen wurde,
  6. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Trinkwasserringversuchen innerhalb des letzten Jahres,
  7. Erklärung, ob eine Zulassung bereits in einem anderen Bundesland erfolgt ist.

Über den Antrag auf Zulassung der Untersuchungsstelle wird durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Untersuchungsstelle. Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.5.2000 (GVBl. LSA S. 266) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Alle in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen werden in eine Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen aufgenommen.

Darin werden für die jeweilige Untersuchungsstelle die Teilbereiche

  • Physikalische, physikalisch-chemische Untersuchungen (inkl. Indikatorparameter)
  • Mikrobiologische Untersuchungen (inkl. Indikatorparameter)
  • Probenahme

zusammenfassend aufgeführt.

Darüber hinaus sind in einer Anlage die Prüfverfahren nach TrinkwV 2001, für die die Untersuchungsstelle zugelassen ist, benannt.

Die Liste wird im Internet unter folgender Adresse bekannt gemacht:

Liste der zugelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen in Sachsen-Anhalt

IV. Regelmäßige Überprüfung der  Untersuchungsstellen

Das LAV überprüft regelmäßig bei den in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen, ob die in  § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen erfolgt durch Kontrolle der eingereichten Unterlagen, gegebenenfalls durch Sichtung zusätzlich angeforderter Berichte über Begehungen durch Sachverständige der Akkreditierungsstelle oder durch Begehung der Untersuchungsstellen durch das LAV.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Inhaber/Leiter der Untersuchungsstelle dem LAV unaufgefordert zum Ende des Kalenderjahres alle Änderungen zu den unter III. Nrn. 1. bis 4. eingereichten Antragsunterlagen mitzuteilen und die Nachweise über die Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen vorzulegen. Unverzüglich sind dem LAV alle Änderungen im Zusammenhang mit der Akkreditierung anzuzeigen.

 

 

[1] Für Untersuchungsstellen, die bereits in der bis zum 30.01.2013 vom Landesamt für Verbraucherschutz veröffentlichten Liste aufgeführt sind, erübrigt sich eine erneute Antragstellung.

[2] Sofern es sich um ausländische Laboratorien handelt, sind die Antragsunterlagen in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

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